Ausbildungsförderung: Gericht: Bafögsatz darf nicht unter Bürgergeld liegen

Das Bafög soll gleiche Bildungschancen ermöglichen. Mit der Festlegung der Sätze für 2021 hat der Staat nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber die Gewährleistung des Existenzminimums verfehlt.

Die Höhe des Bafögs für Studierende im Jahr 2021 hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Höhe des angesetzten Grundbedarfs im Jahr 2021 von 427 Euro sei zu niedrig gewesen, weil sie signifikant niedriger gewesen sei als die Regelbedarfsstufe Hartz IV in Höhe von 446 Euro, teilte das Gericht mit. Da das Verwaltungsgericht selbst nicht befugt sei, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes festzustellen, sei das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. 

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die für Studierende geltenden Bedarfssätze nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen sind. Neben der Höhe des Grundbedarfs sei auch die Höhe des Unterkunftsbedarfs von 325 Euro zu niedrig gewesen, weil im Sommersemester 2021 bereits mehr als die Hälfte der Studierenden monatliche Mietausgaben von 351 Euro, knapp 20 Prozent von 400 bis 500 Euro und weitere 20 Prozent von mehr als 500 Euro gehabt hätten. Zudem könne als Vergleichsmaßstab nicht ein Gesamtschnitt der Unterkunftskosten im gesamten Bundesgebiet genommen werden. 

Das Verwaltungsgericht sieht darüber hinaus schwerwiegende methodische Fehler bei der Festlegung der Bedarfssätze. Geklagt hatte eine heute 29 Jahre alte Studentin, die ab 2016 an der Charité Medizin studierte. 

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