Warnstreik am Flughafen: Diese Rechte haben Passagiere bei Flugausfall und Verspätung

Der Streik im Luftverkehr geht weiter. Der Branchenverband ADV rechnet damit, dass knapp 100.000 Passagiere betroffen sind. Welche Rechte haben sie? Wir beantworten die wichtigsten Fragen. 

An diesem Donnerstag und Freitag brauchen Fluggäste wieder viel Geduld am Airport. Das Luftsicherheitspersonal bestreikt gleich mehrere Flughäfen in Deutschland (Hamburg, Stuttgart, Karlsruhe/Baden Baden, Köln und Berlin am Donnerstag, Hannover, Dortmund, Weeze, Dresden und Leipzig am Freitag). In München setzt zudem die Kabinengewerkschaft UFO ihren Warnstreik fort. Passagiere müssen also mit weitreichenden Einschränkungen und Ausfällen rechnen. Wir verraten Ihnen, welche Rechte Fluggäste jetzt haben.

Warnstreik am Airport: Wie erfahre ich, ob mein Flug betroffen ist?

Normalerweise informiert die Fluggesellschaft die Passagiere rechtzeitig, wenn ein Flug ausfällt. Im Falle eines Streiks kann es jedoch vorkommen, dass der Flug unerwartet entfällt. Deshalb lohnt es sich, proaktiv auf seine Airline zuzugehen und sich zu informieren. Der einfachste Weg ist hier die Hotline der Fluggesellschaft, manchmal stehen die Infos aber auch auf der Webseite. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, der wendet sich am besten an seinen Reiseveranstalter. 

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Mein Flug verspätet sich durch den Warnstreik. Was kann ich tun?

Laut EU-Verordnung haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Flug sich mehr als drei Stunden verspätet. Der Betrag richtet sich nach der Länge der geplanten Flugstrecke und bewegt sich zwischen 250 Euro für Kurzstreckenflüge und 600 Euro für Langstreckenflüge. Der Anspruch ist bei der jeweiligen Airline oder dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Regelung greift allerdings nur dann, wenn die Beschäftigen der Fluggesellschaft selbst streiken – und nicht etwa das Flughafen– oder Sicherheitspersonal. 

Mein Flug wird wegen des Warnstreiks annulliert. Welche Rechte habe ich als Passagier?

Entfällt der geplante Flug streikbedingt komplett oder verspätet er sich mehr als fünf Stunden, haben Passagiere grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Einerseits können sie einen Ersatzflug bei der Fluggesellschaft verlangen. Hier gilt es aber zu beachten, dass der neue Flug womöglich erst nach dem Streik startet. Außerdem können die Fluggesellschaften diesen nur nach Verfügbarkeit anbieten. Das bedeutet: Insbesondere in der Hauptsaison könnte es schwierig sein, einen zeitnahen Ersatzflug zu bekommen.

Handelt es sich um Kurzstreckenziele gibt es auch die Möglichkeit, stattdessen mit der Bahn zu fahren. Hier sollten Passagiere aber nicht auf eigene Faust einen Zug buchen, sondern diese Option mit ihrer Airline besprechen. Das ist auch am Ticketschalter der Airline möglich. Je nachdem, wie lange die Wartezeit bis zur Weiterreise beträgt, haben Passagiere außerdem Anspruch auf kostenlose Getränke und Mahlzeiten sowie eventuell eine Unterbringung im Hotel. 

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Alternativ können Passagiere auch komplett auf den Flug verzichten. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft den Flugpreis innerhalb von sieben Tagen erstatten. Übrigens: Ein Gutschein als Rückerstattung ist nur dann gültig, wenn der Passagier hier eindeutig zustimmt. Bei einer Pauschalreise ist auch in diesem Fall der Reiseveranstalter der erste Ansprechpartner. 

Die Fluggesellschaft beruft sich auf „außergewöhnliche Umstände“. Was bedeutet das?

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung unterscheidet zwischen zwei Ursachen für Verspätungen und Flugausfälle. Wenn die Airline selbst daran beteiligt ist, auch bei einem Streik des Bodenpersonals oder der Piloten, dann ist sie auch für die Entschädigung zuständig. Wenn sie allerdings nichts gegen die Ursache tun konnte, dann spricht man von „außergewöhnlichen Umständen“. Darunter fällt auch ein Streik des Sicherheitspersonals am Flughafen. In diesem Fall haben Passagiere zwar trotzdem das Recht auf einen Ersatzflug oder die kostenlose Stornierung des annullierten Fluges – aber eben nicht auf eine Entschädigungszahlung. 

Ich habe den Flug verpasst, weil die Sicherheitskontrolle zu lange gedauert hat. Und jetzt?

Wenn nicht die Airline selbst, sondern das Sicherheitspersonal des Flughafens streikt, ändert sich die Situation für Passagiere. Dann kann es vorkommen, dass Fluggäste durch den Personalmangel am Airport zu lange für die Sicherheitskontrolle brauchen und ihren Flug deshalb verpassen. In diesem Fall kann man laut Verbraucherzentrale lediglich versuchen, die Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat geltend zu machen. Denn das Sicherheitspersonal gehört zur Bundespolizei und damit zum Staat. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, der kann zudem über seinen Reiseveranstalter einen Ersatzflug organisieren lassen. In diesem Fall trägt der Veranstalter die Verantwortung dafür, dass der Reisende auch am Ziel ankommt.

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