KfW-Förderung: Anträge ab heute möglich: So bekommen Sie den Wärmepumpen-Zuschuss

Wer seine Heizung auf die klimafreundliche Wärmepumpen-Technik umrüsten lässt, dem zahlt die Förderbank KfW einen Teil der Kosten – sogar rückwirkend.

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Hausbesitzer, die auf klimafreundlichere Heizungen umsteigen wollen, können seit Dienstag Anträge bei der Förderbank KfW stellen – auch rückwirkend für Vorhaben, die schon begonnen wurden. Zunächst gilt das für Eigentümer von Einfamilienhäusern, die diese selbst bewohnen (Förderprogramm 458). 

Am Morgen kam es bei der Registrierung auf dem KfW-Portal zu Wartezeiten. „Vor Ihnen im Warteraum sind: 529 Personen. Der Warteraum wurde angehalten“, hieß es kurz vor acht Uhr auf der Webseite. Später wurde die virtuelle Warteschlange schnell kleiner, so dass ein Zugang zum Portal innerhalb von Minuten möglich war.

Die neue Förderung ist an das Heizungsgesetz der Ampelkoalition geknüpft, das seit dem 1. Januar gilt. Hauseigentümer können bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten beantragen. So gibt es für den Einbau einer als klimafreundlich geltenden Heizung wie einer Wärmepumpe eine Grundförderung von 30 Prozent. Dazu können Boni gezahlt werden, wenn das Haus selbst genutzt und eine bestimmte Gehaltsgrenze unterschritten wird. Voraussetzung ist außerdem ein Vertrag mit einem Fachunternehmen. 

Wie hoch ist die Förderung für Wärmepumpen?

Über das Heizungsgesetz hatte es monatelang erbitterten Streit gegeben. Generell gilt: Funktionierende Heizungen können weiterbetrieben werden. Das gilt auch, wenn eine Heizung kaputtgeht, aber noch repariert werden kann. Vorgeschrieben ist seit 1. Januar, dass Neubauten in Neubaugebieten eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien haben muss. Das ist in vielen Fällen eine Wärmepumpe.

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Der Zuschuss liegt bei maximal 23.500 Euro. Er setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen: Es gibt eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für den Tausch alter Öl- und Gas-Heizungen gegen neue Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien. Dazu zählen Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen. Diese Grundförderung steht offen für private Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen.

Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, gibt es einen Effizienz-Bonus von zusätzlich fünf Prozent. Für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2500 Euro gewährt, wenn sie einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhalten.

Zusätzlich gibt es einen Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten. Diesen bekommen aber nur Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung, die selbst darin wohnen. Voraussetzung: Sie haben ein zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro.

Außerdem gibt es zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten – als Anreiz für eine möglichst schnelle Umrüstung. Von 2029 an soll dieser Bonus um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgeschmolzen werden. Ab 1. Januar 2037 gibt es den Bonus dann nicht mehr.

Dieser „Speed-Bonus“ wird laut Ministerium für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alte Biomasse- und Gasheizungen gewährt. Nach dem Baugipfel war eigentlich geplant, zum einen den „Speed-Bonus“ in den Jahren 2024 und 2025 auf 25 Prozent zu erhöhen und zum anderen auf Wohnungsunternehmen sowie Vermieter auszuweiten. Aus Kostengründen kam das aber nicht. Die Bundesregierung muss nach dem Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts Milliardenlöcher stopfen.

Kann man mehrere Förderungen gleichzeitig beantragen?

Die Boni sollen kombiniert werden können, aber nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 Prozent. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus. In diesem Falle liegt der Höchstbetrag des staatlichen Zuschusses bei 21.000 Euro. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gilt eine Obergrenze von jeweils 15.000 Euro, ab der siebten von jeweils 8000 Euro.

In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten laut Ministerium Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.

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Wie kann man den Förderantrag rückwirkend stellen?

Der Heizungstausch kann laut Ministerium ab dem Datum der Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger am 29. Dezember gefördert werden. „Bei einem Vorhaben­beginn zwischen dem Datum der Ver­öffentlichung der Förder­richtlinie im Bundes­anzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden“, schreibt die KfW auf ihrer Webseite.

Nach der Übergangsregelung ist laut Ministerium mit der Antragstellung für die Heizungsförderung und für sonstige Effizienzmaßnahmen ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen.

Welche neuen Förderungen soll es noch geben?

Das Förderprogramm für den Heizungstausch soll voraussichtlich ab Mai 2024 auch auf Eigentümer­innen oder Eigen­tümer von bestehenden Mehr­familien­häusern ausgeweitet werden. Dann können auch sie staatliche Zuschüsse für die Umrüstung auf eine Wärmepumpe oder andere geförderte Heizungsarten beantragen.

Dasselbe soll auch für Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften in Deutschland möglich sein, sofern Maß­nahmen am Gemeinschafts­eigentum umgesetzt werden

FS Heizkosten sparen 15.32

Voraussichtlich ab August 2024 sind außerdem Eigentümer antragsberechtigt, die Einfamilienhäuser vermieten; genauso wie Hauseigentümerinnen, die eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus selbst bewohnen oder vermieten, sofern Maß­nahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden.

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