Verfassungsgerichtshof: AfD scheitert mit Klage gegen Nicht-Wahl in Kontrollgremium

Immer wieder zieht die AfD mit den unterschiedlichsten Klagen vor Gericht – in der Regel ohne Erfolg. Jetzt muss sie innerhalb weniger Stunden zwei weitere Niederlagen einstecken.

Die AfD muss ihre Hoffnungen, vor Gericht einen Sitz im parlamentarischen Kontrollgremium des bayerischen Landtags zu erstreiten, auf absehbare Zeit begraben: Die Fraktion ist nun schon zum zweiten Mal vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit einer Klage gegen ihre Nicht-Wahl in das sensible Gremium gescheitert. Das Gericht wies die Klage als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab, wie Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler in der Urteilsbegründung sagte. Der AfD stehe in diesem Fall kein „Besetzungsrecht“ zu, machte er deutlich, sondern lediglich ein Vorschlagsrecht. Es sei aber eben zulässig, die tatsächliche Besetzung des Gremiums von einer freien Mehrheitswahl durch das Landtagsplenum abhängig zu machen.

Die Entscheidung war mit einer gewissen Spannung erwartet worden, weil die Frage politisch durchaus heikel ist: Denn das parlamentarische Kontrollgremium (PKG) kontrolliert den bayerischen Verfassungsschutz – und der beobachtet die AfD in Bayern als Gesamtpartei.

Bisher alle AfD-Kandidaten durchgefallen

Konkret ging es in dem Verfahren um die vergangene Legislaturperiode. Die AfD hatte damals wiederholt Kandidaten für das Gremium vorgeschlagen, die im Parlament aber in geheimen Wahlen allesamt keine Mehrheit fanden. Auch in der aktuellen Legislaturperiode sind bislang alle Kandidaten der AfD für das Kontrollgremium im Landtag durchgefallen – insofern wurde der Gerichtsentscheidung sehr wohl auch aktuelle Bedeutung beigemessen.

Die AfD hatte vor dem Verfassungsgerichtshof argumentiert, sie werde in ihren Rechten auf formale Chancengleichheit und effektive Oppositionsarbeit beschnitten. Das Kontrollgremium müsse spiegelbildlich wie der Landtag selbst besetzt werden. Die Vertreter des Landtags argumentierten dagegen, dass der Zugang zu dem Gremium sehr wohl durch eine Wahl geregelt werden dürfe. Und die sei nun einmal geheim, ein Abgeordneter sei dabei frei.

Nur Vorschlagsrecht, kein Besetzungsrecht

Das Gericht entschied nun, die AfD werde durch ihre Nicht-Wahl nicht in ihren Rechten auf formale Chancengleichheit und effektive parlamentarische Opposition verletzt. Die gesetzliche Regelung zum Wahlmodus für das PKG, die ein proportionales Vorschlagsrecht mit einer Mehrheitswahl verbinde, sei verfassungsgemäß. Und auch der Forderung der AfD nach einem Moderationsverfahren musste der Landtag demnach nicht nachkommen.

Das Mitwirkungs- und Teilhaberecht der AfD gehe nicht über ein Vorschlagsrecht für einzelne Mitglieder hinaus, so das Gericht. Die Gefahr, dass Kandidaten anschließend nicht gewählt würden, sei der gesetzlichen Regelung immanent. Zudem verwies das Gericht in seiner Urteilsbegründung mehrfach auf die geschützte Wahlfreiheit der Abgeordneten. 

Allerdings müsse eine parlamentarische Kontrolle auch durch die Minderheit sichergestellt und die Opposition deshalb angemessen vertreten sein. Dies sei in der vergangenen Legislaturperiode der Fall gewesen, auch wenn ein Posten frei geblieben sei. Die Opposition sei immer noch mit zwei von sechs Mitgliedern vertreten gewesen (Az. Vf. 36-IVa-22).

Schon erste Klage war erfolglos

Im Sommer 2021 hatte der Verfassungsgerichtshof bereits eine erste Klage der AfD wegen deren Nicht-Wahl in das Gremium abgewiesen, wegen Unzulässigkeit. Daraufhin hatte die Fraktion später eine erneute Klage eingereicht – die jetzt ebenfalls abgewiesen wurde.

Seit ihrem erstmaligen Einzug in den Landtag 2018 bemüht sich die AfD außerdem vergeblich um einen Sitz im Landtagspräsidium. Sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten, die von der Fraktion vorgeschlagen wurden, verfehlten aber die dafür erforderliche Mehrheit. Zum Teil entfielen auf die Bewerber sogar weniger Stimmen, als AfD-Abgeordnete anwesend waren.

Auch Klage gegen Haushaltsaufstellung abgewiesen

Ebenfalls am Donnerstag scheiterte die AfD vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit einer Klage gegen die Haushaltsaufstellung 2022. Es ging dabei um eine Beschlussempfehlung des Wirtschaftsministeriums an das Büro des Haushaltsausschusses im Landtag, in dem damals auch zu AfD-Änderungsanträgen Stellung genommen wurde. Die AfD hatte argumentiert, dies verstoße gegen die Geschäftsordnung des Landtags und das Neutralitätsgebot und habe ihre Mitwirkungsrechte als Abgeordnete und Fraktion bei der Budgetfindung beeinträchtigt. Das Gericht wies die Klage aber als insgesamt unzulässig ab.

Gerichtspräsident Heßler machte bei der Urteilsbegründung allerdings auch einige inhaltliche Ausführungen. Er betonte unter anderem, dass die Staatsregierung in Gesetzgebungsverfahren – und damit auch bei einer Haushaltsaufstellung – zwar einseitige parteiergreifende Stellungnahmen unterlassen müsse. Eine strikte Neutralitätspflicht gebe es aber nicht. Die Staatsregierung sei lediglich zu Objektivität und Sachlichkeit verpflichtet.

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