BSG: Keine unzulässige Männerdiskriminierung bei Kindererziehungszeiten

Die Benachteiligung von Vätern bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten für die Rente ist nicht verfassungswidrig. Dies entspricht weiterhin der Lebensrealität und auch dem gesetzlichen Ziel, die Altersversorgung der Mütter zu stärken, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az. B 5 R 10/23 R)

Nach den bisherigen Regeln können Eltern gemeinsam entscheiden, wem die Rentenversicherung die Kindererziehungszeiten und auch sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten gutschreiben soll. Fehlt eine solche Erklärung, werden sie in der Regel der Mutter angerechnet. Um diese Auffangregel zu durchbrechen, müssen Väter ihre überwiegende Sorge nachweisen.

Im Streitfall gelang dem Vater dies nach Ansicht der Rentenversicherung und auch der Vorinstanzen für die ersten sieben Lebensjahre der Tochter nicht. Danach war die Mutter allerdings aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und in ihr Herkunftsland Georgien zurückgekehrt, ihr derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt.

Der klagende Vater aus Südhessen meint, das hinter der Auffangregel stehende Rollen- und Familienbild diskriminiere Väter und entspreche nicht mehr der gesellschaftlichen Realität. Er selbst sei Busfahrer gewesen und eigens möglichst Wochenendschichten gefahren, um eine gleichberechtigte Betreuung der Tochter zu ermöglichen. Im Zweifel müssten die Kindererziehungszeiten und auch die Kinderberücksichtigungszeiten hälftig aufgeteilt werden.

Auch das BSG wies die Klage nun jedoch ab. Zwar würden Väter durch die Auffangregel benachteiligt. Dies sei aber weiterhin durch das Ziel gerechtfertigt, die Altersvorsorge für Frauen zu stärken. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf Mikrozensus-Auswertungen durch das Statistische Bundesamt. Bei gemischtgeschlechtlichen Eltern mit Kindern unter drei Jahren hätten danach 2012 zwei Drittel der Mütter gar nicht gearbeitet und nur zehn Prozent in Vollzeit. Die Väter hätten dagegen zu 80 Prozent weiter voll gearbeitet.

Der Erwerbsanteil bei den Müttern habe bis 2019 zwar etwas von 33 auf 39 Prozent zugenommen, bei den Vätern seien es aber über 90 Prozent gewesen. Solche „typischen Nachteile der Mütter“ habe der Gesetzgeber mit der Auffangregel teilweise ausgleichen dürfen, urteilte das BSG.

Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten werden in der Rentenversicherung nur auf Antrag berücksichtigt. Für ab 1992 geborene Kinder werden drei Jahre Kindererziehungszeiten gutgeschrieben, für davor geborene zweieinhalb Jahre. Diese Zeiten wirken sich wie Beitragszeiten unmittelbar erhöhend auf die Rente aus, konkret mit 37,60 Euro Rente pro Jahr und Kind. Die Kinderberücksichtigungszeiten von bis zu zehn Jahren können Lücken im Versicherungsverlauf ausgleichen und zudem zu einer für die Rentenzahlung höheren Bewertung geringer Einkünfte führen.

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