Laut einem Gerichtsurteil darf ein salafistischer Prediger aus Bremen aus Deutschland ausgewiesen werden. Die Gewerkschaft der Polizei leitet aus dem Urteil eine Forderung ab.
Die Gewerkschaft der Polizei sieht das Urteil zur Ausweisung eines salafistischen Predigers in Bremen als bundesweites Vorbild. Das Bremer Oberverwaltungsgericht (OVG) entschied zuvor, dass der Mann aus Deutschland ausgewiesen werden darf, nachdem ein Verwaltungsgericht das untersagt hatte.
Das Urteil sei wegweisend und habe Signalwirkung für andere Bundesländer, die dem Beispiel folgen sollten, teilte die Gewerkschaft GdP mit. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hat der Tunesier als Imam des Islamischen Kulturzentrums in Bremen in seinen Predigten zum bewaffneten Kampf aufgefordert. Die neue Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
„Ich fordere die Innenminister und -senatoren auf, konsequent gegen weitere Hassprediger in ihren Ländern vorzugehen“, sagte der GdP-Bundesvorsitzende Jochen Kopelke. Das Urteil zeige, dass der Rechtsstaat wehrhaft sei. „Für Bremen ist es ein enormer Sicherheitsgewinn, dass dieser Hassprediger, der zu Kampf und Zerstörung aufruft, unsere Stadt verlassen muss“, sagte der Bremer GdP-Landesvorsitzende Nils Winter. Der Mann wolle Jugendliche radikalisieren.
Die beiden GdP-Chefs forderten zudem zeitgemäße und lageangepasste rechtliche Befugnisse sowie mehr Personal für Polizei und Verfassungsschutz. Das sei angesichts der Bedrohungslage durch Extremisten und Fundamentalisten notwendig.
OVG: Imam rief zu bewaffnetem Kampf auf
Die Bremer Innenbehörde hatte 2021 die Ausweisung des Mannes angeordnet, weil er laut Verfassungsschutz als Imam verfassungsfeindliche Ansichten verbreitete. Er soll sich auch für terroristische Vereinigungen geworben haben. Die Innenbehörde verhängte damals ein 20-jähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot und drohte die Abschiebung in die Tunesische Republik an.
Gegen all dies ging der Imam gerichtlich vor. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide des Innensenators im Jahr 2022 auf, weil es keine Gefahr für die Öffentlichkeit sah. Demnach bewegten sich die Äußerungen des Mannes im Rahmen der Religions- und Meinungsfreiheit, urteilte die erste Instanz.