Alter, Pass, Wohnsitz: Wer darf bei der Bundestagswahl wählen?

Die Bundestagswahl findet am 23. Februar statt. Wer darf seine Stimme abgeben und wie alt muss man mindestens sein? Und was ist mit Deutschen, die im Ausland leben?

Bei der Bundestagswahl dürfen dieses Mal fast 60 Millionen Menschen mitwählen – laut dem Statistischem Bundesamt sind voraussichtlich mindestens 59,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt.

Aber wer ist das eigentlich genau? Und was sind die Voraussetzungen dafür, dass man am Wahlsonntag seine Stimme abgeben kann?

Grundsätzlich gilt: Wahlberechtigt sind alle Menschen, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und volljährig sind. Sie müssen also am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein. Wer also am 23. Februar 2025 seinen 18 Geburtstag feiert, der darf mit entscheiden über den nächsten Bundestag.

Bei der Europawahl im vergangenen Jahr galt übrigens eine andere Altersgrenze – da durfte man schon ab 16 Jahren abstimmen.

Für Deutsche, die im Inland leben, ist das Ganze also relativ simpel: Sie stehen im Wählerverzeichnis und bekommen auch automatisch eine Wahlbenachrichtigung zugeschickt. 

Aber was ist mit deutschen Staatsbürgern, die im Ausland leben? Auch die dürfen selbstverständlich mitwählen, aber das Ganze ist etwas aufwändiger. Denn sie müssen sich vor der Bundestagswahl erst ins Wählerverzeichnis eintragen lassen.

Und hierbei gilt es, eine Frist einzuhalten: Diese endet, darauf weist die Bundeswahlleiterin hin, bereits am 2. Februar. Beantragen muss man den Eintrag bei der Heimatgemeinde, wo man zuletzt in Deutschland gemeldet war.

Wer im Ausland lebt, darf bei der Bundestagswahl wählen: So geht’s

Diese Regel gilt für – fast – alle Deutschen, die keinen Wohnsitz mehr in der Bundesrepublik haben, also auf Dauer in einem anderen Staat leben. Komplizierter kann es werden, wenn man schon mehrere Jahrzehnte nicht mehr in Deutschland lebt.

Denn, so die Regel, zur Eintragung berechtigt sind alle volljährigen Deutschen, die früher mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben. Jedoch darf das nicht länger als 25 Jahre zurückliegen. Dann nämlich muss man eine „persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland“ nachweisen. Das geht nur über Anträge, die im Original per Post übermittelt werden.

Wichtig zu wissen: Man muss in jedem Fall im Wählerverzeichnis eingetragen sein, um bei der Bundestagswahl am 23. Februar wählen zu können. Personen, die im Ausland leben und sich für eine frühere Wahl schon mal ins Wählerverzeichnis haben eintragen lassen, müssen sich also für die kommende Bundestagswahl in jedem Fall wieder neu eintragen lassen.

Wichtig ist, wo man gemeldet ist

Das Antragsformular gibt es auf der Website der Bundeswahlleiterin und kann dort heruntergeladen werden. Die handschriftlich unterschriebenen Anträge müssen im Original per Post oder auch per Fax oder E-Mail fristgerecht an die zuständige Gemeindebehörde geschickt werden.

Aber: Wer nur vorübergehend im Ausland wohnt, aber in Deutschland gemeldet ist, der ist bereits im Wählerverzeichnis gelistet. Die Briefwahlunterlagen sollte man dennoch so früh wie möglich beantragen – damit man bei der Bundestagswahl auch mitwählen kann und die Stimmen rechtzeitig ankommen.

Quellen: mit Agenturen (DPA, AFP), Bundeswahlleiterin.de

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