Arbeitsrecht: Entscheidung zu Feiertagszuschlägen im öffentlichen Dienst

Welche Feiertagsregelung gilt für Arbeitnehmer, die an verschiedenen Stellen in Deutschland arbeiten? Für den öffentlichen Dienst der Länder hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage jetzt beantwortet.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Feiertagsregelung für Beschäftigte der Bundesländer mit wechselnden Arbeitsorten geklärt. Nach der Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter gilt stets die Feiertagsregelung des Bundeslandes, in dem Arbeitnehmer ihren regelmäßigen Beschäftigungsort haben, und nicht die an einem kurzfristigen Einsatzort (6AZR 38/24). „Für den Zuschlagsanspruch ist nach der tariflichen Regelung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich“, erklärte der Sechste Senat in Erfurt. 

Entschieden wurde ein Fall aus Nordrhein-Westfalen, bei dem es die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung an Allerheiligen in Hessen ging. Arbeits- und Landesarbeitsgericht in NRW hatten unterschiedlich geurteilt. Die Entscheidung der Bundesrichter gilt nur für den Tarifvertrag der Länder und ist damit nicht auf andere Bereiche, beispielsweise Unternehmen mit vielen Arbeitnehmern im mobilen Einsatz, übertragbar, betonte ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts. 

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