Eine Autofahrerin muslimischen Glaubens hat keinen Anspruch auf eine Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer mittels Ausnahmegenehmigung. Das Verhüllungsverbot sichere unter anderem die Erkennbarkeit von Fahrern bei automatisierten Verkehrskontrollen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster am Freitag laut einer Mitteilung. Der Berufungsklage der Frau wurde aber teilweise stattgegeben, weil die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung bislang nicht fehlerfrei begründet hatte. Sie soll deshalb erneut über den Antrag entscheiden.
Die Muslimin aus Neuss bei Düsseldorf wollte mit ihrer Klage anerkannt bekommen, dass sie per Ausnahmeregelung mit einer Gesichtsverschleierung Auto fahren darf. Dabei zielte sie darauf, mit einem sogenannten Niqab zu fahren, der nur die Augen erkennen lässt. Das Verhüllungsverbot hält die Klägerin wegen Verstoßes gegen ihre Religionsfreiheit für verfassungswidrig. In erster Instanz scheiterte sie mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Laut Straßenverkehrsordnung darf beim Autofahren das Gesicht nicht so verdeckt sein, dass es nicht mehr erkennbar ist. Ausnahmegenehmigungen sind aber möglich. Sie können etwa „individuelle Belange“ berücksichtigen, wie das OVG erklärte. Eine solche Ausnahmegenehmigung beantragte die Autofahrerin muslimischen Glaubens. Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte den Antrag aber ab.
Wie das OVG erklärte, soll mit dem Verhüllungsverbot gesichert werden, dass ein Mensch am Steuer erkennbar ist und somit seine Identität bei automatisierten Verkehrskontrollen festgestellt werden kann. „Außerdem schützt es die Rundumsicht des Kraftfahrzeugführers“, erklärte das Gericht weiter.
Damit dient das Verbot im Vergleich zur Religionsfreiheit dem Schutz hochrangiger Güter wie Leben oder Gesundheit. Die Religionsfreiheit könne demgegenüber keinen allgemeinen Vorrang beanspruchen.
Die Begründung der Bezirksregierung für die Ablehnung verfehlte laut Gerichtsurteil aber diesen Verbotszweck. Die Behörde begründete ihre Ablehnung damit, dass das Verhüllungsverbot die nicht sprachliche Kommunikation im Straßenverkehr sicherstellen soll, was mit einem Niqab nicht gewährleistet sei. Die Annahme der Behörde, dass ein Niqab die Rundumsicht beeinträchtige, treffe „in dieser Allgemeinheit“ nicht zu. Davon habe sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen können.
Daneben wies das Gericht darauf hin, dass die Behörde bislang nicht berücksichtigt habe, inwiefern das Führen eines Fahrtenbuchs die Identitätsfeststellung des Fahrenden alternativ sichern könnte. Die Behörde soll deshalb nochmals über den Antrag entscheiden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.