Kriminalität: Illegales Glücksspiel: Mehr Delikte in MV registriert

Glücksspiel ist für viele eine Sucht. Noch schlimmer wird es, wenn die Spiele illegal laufen. Dann rutscht man in die Kriminalität.

Illegale Glücksspiel-Aktivitäten sind in Mecklenburg-Vorpommern vor allem wegen nicht zertifizierter Online-Spiele vermehrt registriert worden. 2023 wurden nach Angaben des Landeskriminalamtes 99 Fälle erfasst. In 83 Fällen wurde wegen der Beteiligung an unerlaubten Glücksspielen, in 16 wegen der unerlaubten Veranstaltung solcher Spiele ermittelt. Zum Vergleich: Im Jahr 2022 waren es insgesamt nur fünf Fälle, 2021 sogar nur drei.

Der Anstieg lasse sich auf zahlreiche Finanztransaktionen der Tatverdächtigen mit nicht lizenzierten Glücksspielanbietern zurückführen, erläuterte ein LKA-Sprecher. Nach Verdachtsmeldungen durch die Banken werde von der Polizei ein Strafverfahren eingeleitet. Auffällig waren vor allem viele Meldungen über Teilnahmen an nicht zertifizierten Online-Glücksspielen, deren Anbieter meist ihren Sitz in Malta hätten.

Das Dunkelfeld im Bereich illegales Glücksspiel schätzte das LKA als „wahrscheinlich hoch“ ein. Die Dunkelziffer könne zwar nicht zuverlässig geschätzt werden, aber es gebe auf dem Markt zahlreiche Anbieter illegalen Glücksspiels. „Über eine entsprechende App-Installation und einem Referenzkonto kann der Glücksspieler schnell teilnehmen, und man bleibt häufig unentdeckt, solange die verdächtigen Kontotransaktionen der kontoführenden Bank nicht auffallen“, so der LKA-Sprecher.

Strafbar ist sowohl das Veranstalten von illegalem Glücksspiel als auch die Teilnahme daran. Für die Kontrollen und die Aufsicht in dem Bereich sind die Gewerbe- und Ordnungsämter sowie das Innenministerium zuständig.

Paragraf 284 des Strafgesetzbuchs sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe für diejenigen vor, die „ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstalten oder halten oder die Einrichtungen hierzu bereitstellen“. Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt, muss laut Paragraf 285 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen rechnen.

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