Kinder: Mordanschlag: „Eil-Bedürftigkeit nicht zu erkennen“

Nach dem Mordanschlag auf zwei Kinder in Duisburg hat sich der Rechtsausschuss des NRW-Landtags in einer Sondersitzung mit der Frage beschäftigt, ob die Bluttat zu verhindern gewesen wäre. Ein 21-Jähriger steht im Verdacht, zwei neun und zehn Jahre alte Grundschulkinder Ende Februar in Duisburg mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt zu haben, obwohl es Hinweise gab, dass der Mann Mordabsichten hegte.

Nach dem Mordanschlag auf zwei Kinder in Duisburg hat sich der Rechtsausschuss des NRW-Landtags in einer Sondersitzung mit der Frage beschäftigt, ob die Bluttat zu verhindern gewesen wäre. Ein 21-Jähriger steht im Verdacht, zwei neun und zehn Jahre alte Grundschulkinder Ende Februar in Duisburg mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt zu haben, obwohl es Hinweise gab, dass der Mann Mordabsichten hegte.

Für das NRW-Justizministerium erläuterte Nils Bußeé am Dienstag, dass es einen Unterschied mache, ob ein Eil-Hinweis auf dem Deckblatt einer Ermittlungsakte stehe oder in der darin enthaltenen Abgabeverfügung. Nur bei einem entsprechenden Hinweis auf dem Deckblatt werde die Eil-Bedürftigkeit in den Poststellen erkannt und die Akte beschleunigt zugestellt.

„Der gehört auf das Deckblatt, in die Akte guckt die Wachtmeisterei nicht rein“, sagte Bußeé. In der aus Bayern übersandten Akte habe der Eil-Hinweis aber nur im Inneren auf der Abgabeverfügung gestanden.

Bereits am 8. Januar hatte sich ein Zeuge im bayerischen Straubing an die Polizei gewandt und mitgeteilt, der 21-Jährige habe ihm in einem Chat einen Mord für September 2024 angekündigt. Die bayerische Polizei hatte den Chat-Teilnehmer als den 21-Jährigen in Duisburg ermitteln können. Der Fall war dann auf dem Postweg an die Duisburger Staatsanwaltschaft abgegeben worden, wo die Akte am 15. Februar eingegangen war.

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