Ansprüche sichern: Diese Informationen sollten Sie der Rentenversicherung unbedingt mitteilen

Die gesetzliche Rentenversicherung weiß zwar viel über uns, aber nicht alles. Manchmal müssen wir selbst aktiv werden, um Ansprüche zu klären. Ein Appell – besonders an alle Mütter.

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Wer gesetzlich rentenversichert ist, geht gewöhnlich davon aus, dass er oder sie sich um nichts mehr kümmern muss. Die zuständigen Stellen regeln das schon mit der Rentenversicherung Bund. Grundsätzlich ist das auch so. Es werden automatisch Beschäftigungs- oder Studienzeiten übermittelt, Arbeitsentgelte, bezahlte Beiträge und versicherungsfreie Zeiten. Im Laufe der Jahrzehnte werden so die jeweiligen Rentenansprüche anhand der beruflichen Stationen errechnet und verwaltet. Und doch können Angaben fehlen. Vielleicht wurden Fortbildungen nicht gemeldet, Ausbildungszeiten nicht in Gänze übermittelt und Studienzeiten im Ausland übersehen. 

Nur, woher wissen wir, was die Rentenversicherung weiß und ob etwas fehlt? Wir können es ohne großen Aufwand mit einer so genannten Kontenklärung erfragen. Bei der Kontenklärung schickt uns die Rentenversicherung den bisherigen Versicherungsverlauf zu und weist auf Lücken hin. Haben wir den Versicherungsverlauf vorliegen, können wir alles mit unseren eigenen Belegen wie Verträgen, Lohnabrechnungen, Zeiten der Erwerbslosigkeit und Kalenderangaben abgleichen. Und prüfen, ob die gemeldeten Zeiten und Beträge korrekt erfasst wurden. Klafft eine Lücke und können wir das belegen, ergänzt die Versicherung unsere Ansprüche.

Rente: Ab 40 Jahren ist eine Kontenklärung sinnvoll

Für eine Kontenklärung ist es egal, ob Sie verbeamtet, selbständig oder durchweg angestellt sind oder ausschließlich die Familie managen. Wer an die Rentenversicherung mindestens fünf Jahre gezahlt hat und über 27 Jahre alt ist, kann eine beanspruchen. Sinnvoll ist es, sie zwischen dem 40. und 45. Lebensjahr ins Auge zu fassen, weil wir bis 45 Jahre rückwirkend mögliche Anspruchslücken für die Ausbildung schließen können. Aber auch in jedem Alter danach ist es wichtig, Bescheid zu wissen, damit wir nicht auf Rente verzichten.

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Manche rentenrelevanten Daten aber tauchen im automatisiert erfassten Versicherungsverlauf nicht auf, obwohl sie zu einer höheren Rente führen würden: die Elternschaft.

Mit Kindern punkten wir in der Rentenversicherung

Dass wir Eltern werden, teilt der Rentenversicherung nämlich niemand standardisiert mit, nicht das Einwohnermeldeamt und auch nicht das Standesamt. Dabei entschädigt die Rentenversicherung den zeitlichen und finanziellen Aufwand, den die Kinder nun einmal mit sich bringen, zu einem gewissen Teil. Aber nur, wenn wir selbst entsprechende Formulare ausfüllen.

Für jedes nach 1992 geborene Kind schreibt die Rentenversicherung dem Versicherungskonto drei Entgeltpunkte gut. Bei Kindern mit Geburtstermin vor 1992 sind es 2,5 Punkte. Aktuell entsprechen drei Entgeltpunkte einer monatlichen Rente von 112,80 Euro. Auf dieses Rentenplus pro Kind sollten Sie keinesfalls verzichten. 

Für jedes Kind mehr Rente und mehr Wartezeit 

Um sich die Entgeltpunkte für zu sichern, ist ein Antrag auf „Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“ zu stellen. Grundvoraussetzung ist, dass man sein Kind selbst erzieht. Und Grundsatz ist, dass dem Elternteil, der sich überwiegend um das Kind kümmert, die Entgeltpunkte zustehen. 

Erziehen Eltern gemeinsam ihr Kind, geht der Anspruch an die Mutter. Zwar lässt sich die Erziehungszeit auch auf den Vater übertragen, dafür aber braucht es eine gemeinsame Erklärung, also die explizite Zustimmung der Mutter. Als Mutter würde ich hier keine Kompromisse machen, höchstens, wenn Sie deutlich mehr verdienen als der Vater und er sich vor allem um die Kinderbetreuung kümmert. Sonst nicht.

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Warum der Antrag so umständlich klingt? Weil nicht nur die Erziehungszeiten die Rente erhöht. Sondern auch noch zehn Jahre Berücksichtigungszeit anerkannt werden, die wiederum die Mindestversicherungszeit verlängern. Diese spielt eine Rolle, wenn wir wir früher in Rente gehen oder überhaupt Leistungen erhalten möchten, denn dafür ist eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren notwendig.

Rente nur auf Antrag

Wer sich um seine Ansprüche nicht schert, hat um das 43. Lebensjahr Post von der Rentenversicherung im Briefkasten. Darin: der Versicherungsverlauf mit der Bitte um Prüfung. Eine Aufforderung, Kindererziehungszeiten anzumelden, steckt allerdings nicht mit im Briefkuvert. Das ist unsere Verantwortung. 

Wichtig, wenn es dann auf die Rente zugeht: Ohne Antrag, keine Rente! Die Rentenversicherung empfiehlt, mindestens drei Monate vor Rentenbeginn die Rente bei ihr anzufordern. Sonst fließt kein Geld. Zudem empfehle ich, sich ein bis zwei Jahre vor dem geplanten Renteneintritt mit freiberuflich arbeitenden Rentenberater:innen zu besprechen. Sie helfen Ihnen dabei, alle Anträge für den neuen Lebensabschnitt fristgerecht zu stellen und Ihnen mögliche weitere Ansprüche zu sichern.

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