Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob Versammlungen von Wohnungseigentümern während der Corona-Pandemie nur schriftlich abgehalten werden durften. Nach Auffassung mancher Gerichte seien so getroffene Beschlüsse nichtig, also unwirksam, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner am Freitag in Karlsruhe. Andere halten sie nur für anfechtbar. Der BGH will seine Entscheidung am 8. März verkünden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob Versammlungen von Wohnungseigentümern während der Corona-Pandemie nur schriftlich abgehalten werden durften. Nach Auffassung mancher Gerichte seien so getroffene Beschlüsse nichtig, also unwirksam, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner am Freitag in Karlsruhe. Andere halten sie nur für anfechtbar. Der BGH will seine Entscheidung am 8. März verkünden.
Geklagt haben Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft aus Südhessen. Deren Verwalterin hatte den Angaben nach zu einer schriftlichen Eigentümerversammlung am 24. November 2020 eingeladen und dies mit der Aufforderung verbunden, ihr eine Vollmacht und Weisungen für die Stimmabgabe zu erteilen.
5 von 24 Eigentümern seien dem nachgekommen, die Kläger hätten hingegen keine Vollmacht erteilt. In der Eigentümerversammlung war dann laut BGH nur die Verwalterin anwesend und übersandte anschließend ein Protokoll mit den von ihr gefassten Beschlüssen.
Brückner sagte mit Blick auf die Pandemie: „Die Verwalter saßen in einer rechtlichen Zwickmühle.“ Nach dem Wohnungseigentumsgesetz hätten sie eine Versammlung abhalten lassen müssen, nach dem Infektionsschutzgesetz sei genau das nicht erlaubt gewesen. „Konnten Wohnungseigentümer business as usual einfordern, obwohl man sich nicht versammeln durfte?“ Viele Verwalter hätten damals keine Versammlung einberufen, für diese sei der aktuelle Fall stellvertretend. (Az. V ZR 80/23)
Ankündigung des BGH Bundestag zum Gesetzentwurf VDWE zum Gesetzentwurf